SELECTLEASING - ABC

Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39)

Als Eigentümer eines Investitionsgutes bezeichnet man nach § 39 der Abgabenordnung (Steuergesetz) denjenigen, der dieses Gut nutzt. Hierbei geht es um die wirtschaftliche Nutzung, was bedeutet, dass der Eigentümer sämtliche Risiken trägt, aber auch sämtliche Chancen nutzen kann, die sich im Rahmen der Werteentwicklung ergeben. Der eben schon erwähnte § 39 regelt auch die so genannte Bilanzierung der Investitionsgüter, welche Aufgabe des wirtschaftlichen Eigentümers ist, dies sowohl auf wirtschaftlicher als auch auf zivilrechtlicher Ebene. Bei Leasingverträgen gilt in erster Linie der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer. In manchen Fällen kann eine vertragliche Regelung allerdings besagen, dass die "Herrschaft", also das Eigentum an den Leasingnehmer übergeht. Somit geht auch die Bilanzierung an den Leasingnehmer über. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn im Leasingvertrag vereinbart wurde, dass der Leasingnehmer das geleaste Objekt nach Ablauf des Leasingvertrags zum Restwert käuflich erwirbt.
Vergleiche mit: Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung, Bilanzneutralität, Leasing, Teilamortisationsvertrag (Mobilien-Leasing).

Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung

Wird ein Leasingvertrag geschlossen, so wird der Leasingnehmer in einer so genannten Abnahmebestätigung, auch Annahmeerklärung mit seiner Unterschrift den Erhalt des Leasingobjekts bestätigen. Mit seiner Unterschrift erklärt er ferner den ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand des Objekts. Die Laufzeit des Leasingvertrags und somit auch die Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers beginnen ebenfalls mit der Unterzeichnung.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Gebrauchsfähigkeit, Mängelrüge, Mängel

Absatzfinanzierung

Bietet ein Händler oder ein Hersteller seine Investitionsgüter als Leasingobjekte an, so nennt man dies Absatzfinanzierung. Im Rahmen dieser Geschäftsleistung gelten verschiedene Kooperationsvereinbarungen. So kann als Leasingnehmer eine dritte Person auftreten, allerdings liegt es ebenfalls im Rahmen des Möglichen, dass der Produzent selbst als Leasingnehmer auftritt. Dieser kann dann die Objekte an weitere Kunden vermieten. >
Vergleiche mit: Leasing-Nehmer, Leasing-Objekt

Absatzförderung mit Leasing

So genannte Aufrüstgüter können nach der Herstellung nicht nur verkauft werden, sondern auch als Leasingobjekt angeboten werden. Geschieht dies, so bezeichnet man diese Erweiterung als Absatzförderung. Vorteil hierbei ist, dass der Investor alle mit dem Objekt verbundenen Dienstleistungen aus einer Hand erhält. Verschiedene Möglichkeiten zur Entwicklung der unterschiedlichen Absatzförderungskonzepte sind machbar.

Abschlusszahlung

Ein Leasingvertrag kann unter Umständen vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit gekündigt werden. Im Rahmen dieser vorzeitigen Vertragsbeendigung wird eine Abschlusszahlung fällig. Die Höhe der Summe ist in dem Leasingvertrag aufgeführt. Durch die Abschlusszahlung ist gewährleistet, dass der Leasinggeber die Herstellungs- und/oder Anschaffungskosten des Objekts insgesamt tilgen kann.
Das Leasingobjekt verbleibt beim Leasinggeber, der dies nun zu einem möglichst guten Preis veräußern kann. Aus dem sich hieraus ergebenen Verkaufserlös wird dem Leasingnehmer nun ein großer Teil gutgeschrieben und mit der Abschlusszahlung verrechnet.
Vergleiche mit: Bonus, Kündbarer Leasing-Vertrag, Leasing-Rate

Abzinsungsfaktor

Die in Zukunft zu erwartenden Forderungen werden mit Hilfe des Abzinsungsfaktors auf den derzeitigen Wert umgerechnet.

AfA (Absetzung für Abnutzung), AfA-Zeit

Wer als Unternehmer neue Investitionen in Form von Aufrüstungsgütern tätigt, der kann diese steuerlich absetzen. Man nennt dies Absetzung für Abnutzung, kurz AfA. Die so genannten Abschreibungszeiten werden in einer Abschreibungstabelle dargelegt. In dieser Tabelle sind so gut wie alle Investitionsgüter aufgeführt, welche in einem bestimmten Zeitraum abnutzen. Die hier zu findenden Abschreibungszeiten sind aus Gründen der Gerechtigkeit der einzelnen Unternehmen gegenüber vereinheitlicht. Die AfA-Tabelle ist in verschiedene Kategorien unterteilt. Man findet hier die "Allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter" (sie können keiner bestimmten Branche zugeordnet werden) und die "Branchentabellen". Die Abschreibungszeiten verkürzen sich, wenn klar ersichtlich ist, dass eine hohe Nutzungsintensität gegeben ist, wie zum Beispiel in einem Betrieb, in dem in mehreren Schichten gearbeitet wird. Die AfA-Zeitangaben sind allerdings bei der Entwicklung von Leasingverträgen verbindlich.
Vergleiche mit: (BGN) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Grundlaufzeit von Leasingverträgen, Unkündbare Grundlaufzeit

Aktivierung von Leasing-Objekten

Wird zwischen zwei Parteien ein Leasingvertrag geschlossen, so werden die Leasingobjekte in wirtschaftlicher und steuerrechtlicher Hinsicht dem Leasinggeber angerechnet. Da beim Leasingnehmer keine Aktivierung erfolgt, gelten die Leasingobjekte für ihn als bilanzneutral.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Bilanzneutralität, Umdeutung

Amortisation

Ein Leasingnehmer deckt die laut Leasingvertrag bestimmten Risiken, welche durch die Investition auftreten, durch seine vertraglich festgelegten Zahlungen ab. In welchem Rahmen er dies trägt, richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Man nennt dies Amortisation. Aufgrund der erlasskonformen Leasingverträge kann der Leasinggeber aufgrund der laufenden Leasing-, Restwert- und Abschlusszahlungen die Amortisation der Kosten durch die Investition einbringen.
Vergleiche mit: Anschaffungskosten und Anschaffungswert, Ende des Leasing-Vertrages, Kaufoption, Leasing-Erlasse, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing), Vollamortisationsvertrag

Andienungsrecht

Als Andienungsrecht versteht man das Recht, welches der Leasinggeber gegenüber de Leasingnehmer wahrnehmen kann. Mit diesem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht verpflichtet sich der Leasingnehmer, falls der Leasinggeber dies wünscht, nach Ablauf der Leasingzeit zum Kauf des Leasingobjekts, natürlich zu einem vereinbarten Restbetrag. Im Gegenzug allerdings hat der Leasingnehmer keinen rechtlichen Kaufanspruch auf das Leasingobjekt. Der Leasinggeber kann das Objekt auch anderweitig veräußern. Man nennt dies auch Teilamortisationsvertrag, da hier nicht die gesamten Investitionskosten als Grundlage für die zu kalkulierenden Leasingzahlungen zum Tragen kommen.
Vergleiche mit: Leasing-Rate, Restwert

Anerkennungsgebühr

Wenn ein Leasingvertrag ausläuft, besteht die Möglichkeit, diesen zu verlängern. Unterschreiten die nun folgenden Leasingzahlungen den Buch- oder Marktwert des Objekts, wodurch wiederum eine Amortisation nicht möglich ist, so spricht man im steuerlichen Sinne von einer so genannten Anerkennungsgebühr. Gleiches gilt auch dann, wenn die vertraglich festgelegt Kaufoption einen geringen Kaufpreis erzielen würde, als der Markt- oder Buchwert ergeben würde In beiden Fällen wäre der Leasingnehmer nun zur Bilanzierung verpflichtet, da das Objekt in sein wirtschaftliches Eigentum übergehen würde.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Bilanzneutralität, Leasing-Erlasse

Ankaufspreis

Der Ankaufspreis ist der Preis, der einem Investor als Kaufoption in Aussicht gestellt wurde.
Siehe auch: Kaufoption, Leasing-Rate, Vollamortisationsvertrag

Ankaufsrecht

Eine in einem Leasingvertrag bestimmte Kaufoption räumt dem Leasingnehmer ein so genanntes Ankaufsrecht ein. Der Leasingnehmer kann letztlich als erster entscheiden, ob er das Objekt nach Abschluss der Leasingzeit erwerben möchte. Eine Verpflichtung zum Kauf aber entsteht durch diese Option nicht.
Vergleiche mit: Ankaufspreis, Ankaufsrecht bei Immobilien-Leasing, Kaufoption, Vollamortisationsvertrag

Ankaufsrecht bei Immobilien-Leasing

Im Immobilien-Leasing-Bereich wird das Ankaufsrecht eines Leasingnehmers grundbuchamtlich festgehalten. Auch hier besteht seitens des Leasingnehmers keine Kaufverpflichtung.
Vergleiche mit: Ankaufsrecht

Anpasserverträge, Vertragsaufstockungen

Während der Laufzeit eines Leasingvertrages über Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen zu verändern bzw. zu erweitern. Man bezeichnet eine solche vertragliche Änderung als Anpasservertrag. Hierbei werden eventuelle Leasingzahlungen und Laufzeiten dem ursprünglichen Vertrag angepasst. Diese Vorgehensweise eignet sich hervorragend bei sich schnell entwickelnden technischen Gerätschaften.

Anschaffungskosten und Anschaffungswert

Anhand der Höhe der Anschaffungskosten werden die zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer vereinbarten Leasingzahlungen vereinbart. Bestandteil dieser Kosten – auch Anschaffungswert genannt – sind in der Regel sämtliche Verpackungs-, Transport- und Montagekosten, falls nichts anderes zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber vereinbart wurde.
Vergleiche mit: Leasing-Rate

Anschluss-Leasing-Vertrag

Sollte ein Leasingnehmer das Leasingobjekt auch nach Ablauf der Leasinglaufzeit nutzen wollen, so wird ein Anschluss-Leasing-Vertrag geschlossen. Die nun zu zahlenden Leasingraten sind wesentlich niedriger, als die im ursprünglichen Vertrag vereinbarten monatlichen Gebühren.
Vergleiche mit: Anerkennungsgebühr

Anschlussmietvertrag

Läuft ein Leasingvertrag aus, so kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht nur käuflich erwerben, er kann es auch mieten. Der Vertrag wird dementsprechend neu aufgesetzt.
Vergleiche mit: Anerkennungsgebühr

Anwartschaftsrecht

Unter Erfüllung verschiedener Bedingungen erlangt ein Interessent das so genannte Anwartschaftsrecht auf einen Eigentumserwerb. Als Bedingung für dieses Recht können Anzahlungen oder ähnliches geltend gemacht werden. Das Eigentum geht nach Eingang sämtlicher Zahlungen an den Interessente über.
Vergleiche mit: Anzahlungen

Anzahlungen

Zwischen dem Leasingnehmer und dem Lieferant eines Leasingobjekts kann eine Anzahlung vereinbart werden, die aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen vom Leasinggeber vorfinanziert werden und auf die monatlichen Leasingzahlungen angerechnet werden kann. Trägt der Leasingnehmer die Anzahlung selbst, so hat er das Anwartschaftsrecht auf den eventuell späteren Erwerb des Objekts. In vertraglicher Hinsicht wird zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und Lieferant vereinbart, dass die vom Leasingnehmer geleistete Anzahlung als vom Leasinggeber geleistete Zahlung vereinbart wird.
Vergleiche mit: Anwartschaftsrecht, Leasing-Sonderzahlung

Bankauskunft

Wer einen Leasingvertrag abschließt, erteilt dem Leasinggeber die Erlaubnis, sich im Rahmen einer Bonitätsprüfung auch eine Bankauskunft einzuholen. Ein im Handelsregister eingetragener potenzieller Leasingnehmer braucht dem Leasinggeber keine Erlaubnis zu erteilen.
Vergleiche mit: Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft, Handelsregister

Barwert

Ein- und Auszahlungen, welche erst in der Zukunft getätigt werden, stellt man in abgezinster Form als Gegenwartswert dar. Hierdurch wird ein Vergleich mit verschiedenen Beträgen und/oder Laufzeiten erkenntlich gemacht. In Verbindung mit Leasingverträgen wird der Barwertabrechnung ein besonderes Interesse entgegen gebracht.
Vergleiche mit: IAS/IFRS, US-GAAP

Basel II

Um Kreditinstitute anzuhalten, mehr auf eventuelle Risiken bei der Vergabe von Krediten zu achten, wurden in Basel von einem internationalen Gremium von Notenbanken und Bankaufsichtsbehörden neue Richtlinien für die Eigenkapitalanforderungen bei der Kreditvergabe entwickelt. Wurden vor der Erarbeitung der Richtlinien rund 8% Eigenkapital zum Beispiel zur Baufinanzierung vorausgesetzt, so richtet sich dieser Satz nun nach dem zu erwartenden Risiko, er kann also mehr oder weniger als 8% betragen. Ein sogenanntes Rating wird nun das individuelle Kreditrisiko ermitteln. Ein Leasingnehmer erzielt eine bessere Bilanzrelation, dies hat in jedem Fall positive Auswirkungen auf das Rating. Ausnahme für das Rating sind Leasinggeber, sie unterliegen nicht diesen neuen Regeln, die seit 2006 gültig sind.
Vergleiche mit: Bonität, Rating

Beschädigungen

Wird ein von einem Leasingnehmer verwendetes Leasingobjekt beschädigt, so sind die Kosten für die Reparatur vom Leasingnehmer zu tragen. Bei Übergabe des Leasingobjekts geht das Risiko an den Leasingnehmer über.
Vergleiche mit: Elektronik- und Datenversicherung, Endabrechnung, Maschinenversicherung (Technische Versicherung)

Bestätigung

Ist das Ergebnis der Bonitätsprüfung positiv, so erhält der Leasingnehmer eine Bestätigung durch den Leasinggeber. Der Leasingvertrag erlangt somit rechtliche Gültigkeit, gleichzeitig wird der Leasinggeber zum Zwecke der Bestellung mit dem Lieferanten Kontakt aufnehmen.
Vergleiche mit: Leasing-Vertrag

Bestelleintritt

Der künftige Leasingnehmer wird das gewünschte Wirtschaftsgut beim Lieferanten bestellen und zeitgleich mit dem Leasinggeber einen Vertrag über dieses Gut abschließen. Das Eigentum geht nach bezahlter Rechnung an den Leasinggeber über.

Beteiligung bei Mehrerlösen

Durch die Möglichkeit des Teilamortisationsvertrages kann zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer eine Mehrerlösbeteiligung vereinbart werden. Erzielt der Verkauf des Leasingobjekts mehr als den vertraglich festgelegten Rest- oder Abschlusswert, so kann dem Leasingnehmer bis zu 75% dieses Mehrerlöses gutgeschrieben werden. Schließt der Leasingnehmer nun einen weiteren Leasingvertrag ab, so können ihm die restlichen 25% als Bonus ebenfalls angerechnet werden.
Vergleiche mit: Leasing-Erlasse, Kündbarer Leasing-Vertrag, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN)

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN) ist meist identisch mit der in der AfA-Tabelle aufgeführten Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes und gilt für einschichtige Nutzung. Arbeitet ein Betrieb in zwei oder drei Schichten, so reduziert sich die in der AfA-Tabelle angegebene Nutzungsdauer.
Vergleiche mit: AfA (Absetzung für Abnutzung), AfA-Zeit, Grundlaufzeit vom Leasingverträgen, Leasing-Erlasse, Umdeutung

Betriebsvorrichtungen/Mobilien

Die zur Ausführung eines Gewerbes, auf dem Betriebsgelände stehenden Betriebsanlagen, wie Produktionsmaschinen bezeichnet man als Betriebsvorrichtungen oder Mobilien. Sämtliche benötigten Betriebsvorrichtungen, welche zur Ausführung des Gewerbes gedacht sind, können als leasingfähig bezeichnet werden, so auch Gabelstapler, Schwerlastregale oder ähnliches. Man unterscheidet zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtungen.
Vergleiche mit: Gesamtinvestitionskosten, Immobilien-Leasing, Mobilien-Leasing

Big-Ticket-Leasing

Große Leasingobjekte, wie zum Beispiel Immobilien, Schiffen, Einkaufszentren etc. bezeichnet man als "Big-Ticket-Leasing"

Bilanzierung nach US-GAAP-Regeln

Ein Unternehmen, welches in den USA ansässig ist und im Ausland Tochtergesellschaften unterhält, ist in der Bilanzierung an die US-GAAP-Regeln gebunden. Gleiches gilt für Aktiengesellschafte, die an New Yorker Börse notiert sind. Anhand der US-GAAP-Regeln wird beschlossen, ob ein Leasingobjekt von Leasinggeber oder vom Leasingnehmer zu bilanzieren ist.
Vergleiche mit: Leasing-Rate, Operating Leasing, US-GAAP

Bilanzneutralität

Eine Investition in ein Leasingobjekt taucht in den Bilanzen eines Unternehmens – in dem Fall des Leasingnehmers – nicht auf, es ist also Bilanzierungsneutral. Somit verändert sich weder die Höhe des Eigenkapitals, noch die der Verschuldung. Die finanziellen Aufwendungen für das Leasingobjekt werden in der Gewinn- und Verlustrechnung aufgeführt. Das Investitionsobjekt ist rechtlich gesehen Wirtschaftseigentum des Leasinggebers, der es letztlich auch aktiviert.
Vergleiche mit: Aktivierung von Leasing-Objekten, Eigenkapitalquote, Umdeutung

Bonität

Ein potenzieller Leasingnehmer unterzieht sich vor Abschluss eines Leasingvertrages einer Bonitätsprüfung, welche besagt, dass er als Leasingnehmer seinen, durch den Leasingvertrag entstandenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Auch die Bonität des Lieferanten wird überprüft. Dies soll garantieren, dass dieser seinen Lieferpflichten auch nachkommen kann. Eine weitere Prüfung bezieht sich auf die Werthaltigkeit des Leasingobjekts, welche letztlich besagt, dass eine mögliche Weiterverwertung gegeben ist.
Vergleiche mit: Basel II, Rating

Bonus

Ob ein Leasingnehmer am Verkaufserlös des Leasingobjekts beteiligt ist, richtet sich in jedem Fall nach den vorher festgelegten Vertragskonditionen. Sollte zusätzlich zu den üblichen Klauseln eine Mehrerlösbeteiligung vereinbart worden sein, so erhält der Leasingnehmer dann aus diesem Mehrerlös einen Bonus.
Vergleiche mit: Beteiligung bei Mehrerlösen

Buy and lease

Wenn der Leasinggeber Wirtschaftsgüter beim Hersteller erwirbt und diese dann einem Leasingnehmer zum Zwecke der Nutzung zur Verfügung stellt, so nennt man dies buy and lease. Der Leasingnehmer tritt in diesem Fall nicht mit dem Hersteller in Kontakt.
Vergleiche mit: Bestelleintritt

Cash-flow

In der betrieblichen Buchhaltung findet man den Begriff Cash flow. Als Cash flow bezeichnet man das erwirtschaftete Geld, welches nach Abzug sämtlicher Unkosten und unter Berücksichtigung der Rückstellungen noch zur Verfügung steht. Die betriebswirtschaftliche Kennziffer – so wird der Cash flow auch bezeichnet – zeigt die vorhandene Schuldentilgungskraft eines Unternehmens.
Vergleiche mit: Liquiditätsvorsorge

Cross-Border-Leasing

Bei dieser Art des Leasings handelt es sich um eine grenzüberschreitende Form. Dies könnte sich unter Umständen als eine etwas schwierige Geschäftsverbindung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer gestalten, denn meist gelten unterschiedliche steuerliche Regelungen.
Vergleiche mit: Leasing-Geber, Leasing-Nehmer

Crédit bail

Die französische Bezeichnung für Leasingverträge, welche Kaufoptionen beinhalten.
Vergleiche mit: Kfz-Leasing, Leasing

Dauerschuld

Benötigt ein Unternehmen über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten Fremdkapital, spricht man von Dauerschuld. Dieser Begriff ist in diesem Zusammenhang auch im Gewerbesteuergesetz verankert. Gegebenenfalls zählen auch Kontokorrentkredite hierzu. Da Verbindlichkeiten aus Leasingverträgen nicht als Fremdkapital zählen, sind dies keine Dauerschulden.
Vergleiche mit: Dauerschuldzinsen, Forfaitierung

Dauerschuldzinsen

Die Dauerschuldzinsen – sie fallen für die Dauerschulden an – werden in der GuV-Rechnung erfasst. Laut Gewerbesteuergesetz werden 50% der gesamten Dauerschuldzinsen auf den Gewerbeertrag aufgeschlagen, was bedeutet, dass auf die Hälfte des anfallenden Zinsaufwands Gewerbesteuer zu zahlen ist. Zinsen aus Leasingzahlungen fallen nicht unter diese Regelung, da diese keine Dauerschulden darstellen
Vergleiche mit: Dauerschuld

Degressiver Zahlungsverlauf

Im Zusammenhang mit Leasingverträgen spricht an von einem degressiven Zahlungsverlauf, wenn die zu leistenden Zahlungen zum Ende der Vertragslaufzeit niedriger werden. Der Grund für einen degressiven Zahlungsverlauf liegt darin, dass ein geleastes Wirtschaftsgut anfangs einen höheren Wert aufweist. Diese Form des Zahlungsverlaufs ist als ein wichtiger Punkt bei neuen Investitionen zu beachten und ist letztlich als vorteilhaft anzusehen.
Vergleiche mit: AfA (Absetzung für Abnutzung), Zahlungsverlauf, Leasing-Rate

Dienstleistungen

Wer einen Leasingvertrag abschließt, "erwirbt" gleichzeitig sämtliche, die geleasten Wirtschaftsgüter betreffenden Dienstleistungen, was für den Leasingnehmer als Mehrwert angesehen wird. Hierzu zählen insbesondere Versicherungen und/oder Wartungsverträge für die geleasten Wirtschaftsgüter.
Vergleiche mit: Elektronik- und Datenversicherung, Full-Service-Leistungen, Maschinenversicherung (Technische Versicherung), Versicherung des Leasing-Objektes

Direkt-Leasing

Unter Direkt-Leasing versteht man den Kontakt zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, ohne über den Hersteller eines Leasingobjektes mit einander in Kontakt zu treten. Mittlerweile treten auch die Hersteller und/oder die Händler selbst als Leasinggeber auf. Eigens hierfür verantwortliche Mitarbeiter treten mit dem potenziellen Leasingnehmer in Kontakt. Man kann hier auch von Hersteller-Leasing sprechen.
Vergleiche mit: Hersteller-Leasing

Eigenfinanzierung

Die Investition in ein Unternehmen wird aus eigenen Geldmitteln getätigt.
Vergleiche mit: Investitionszuschüsse

Eigenkapitalquote

In einer betrieblichen Bilanz wird das Eigenkapital aufgeführt. Die Quote hierfür nennt man Kennzahl, sie zeigt wie hoch der Prozentsatz des Eigenkapitals tatsächlich ist.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Bilanzneutralität

Eigenkapitalrendite

Wer sein Kapital in Leasinginvestitionen einbringt, verbessert seine Eigenkapitalrendite, die in betriebswirtschaftlichem Sinne als Kennzahl dargestellt wird. Die Kennzahl wird als Prozentsatz ausgedrückt und zeigt die Verzinsung des Eigenkapitals.
Vergleiche mit: Eigenkapitalquote

Eigentum beim Immobilien-Leasing

Immobilien-Leasing ist in vertraglicher Hinsicht durchaus mit Mobilien-Leasing vergleichbar, denn auch beim Immobilien-Leasing gilt eine speziell gegründete Objektgesellschaft als Leasinggeber auf. Diese Gesellschaft wird dann in wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Hinsicht als Eigentümerin angesehen. Die Bilanzierungen hierzu sind in gesetzlich geregelten Immobilien-Leasing-Erlassen nachzulesen.
Vergleiche mit: Eigentum beim Mobilien-Leasing, Immobilien-Leasing, Leasing-Erlasse, Leasing-Geber, Leasing-Nehmer

Eigentum beim Mobilien-Leasing

Wenn es um die Eigentumsverhältnisse im Rahmen einer Leasinginvestition geht, gibt es einige besonders wichtige Begriffe: Als "zivilrechtlicher (juristischer) Eigentümer" gilt der Leasinggeber, wenn dieser das zu leasende Wirtschaftsgut durch die Bezahlung des Lieferanten erworben hat. (BGB § 433) Als "wirtschaftlichen Eigentümer" bezeichnet man denjenigen, der die Herrschaft über ein Wirtschaftsgut während der gesamten Nutzungsdauer ausübt, hierbei muss es nicht zwangläufig auch um den zivilrechtlichen Eigentümer handeln. Nach der Abgabenordung (§ 39) ist der wirtschaftliche Eigentümer in der Bilanzierungspflicht. In den Mobilien-Leasing-Erlassen des Bundesministers für Finanzen sind weitere Details bezüglich des Eigentumsverhalts eines Wirtschafts- bzw. Investitionsgutes aufgeführt
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Eigentum beim Immobilien-Leasing, Mobilien-Leasing, Leasing-Geber, Leasing-Nehmer, Leasing-Objekt, Leasing-Rate, Leasing-Vertrag, Wirtschaftliches Eigentum

Einsatzbedingungen

Die Bedingungen für die Nutzung eines geleasten Wirtschaftsgutes sind durch die in einem Leasingvertrag festgehaltenen "Allgemeinen Leasingbedingungen" geregelt.
Vergleiche mit: Restwert

Elektronik- und Datenversicherung

Unternehmen, welche im Bereich der Kommunikations- und Informationstechnik tätig sind, sollte eine solche Spezialversicherung abschließen. Versichert sind die Hard- und Softwarekomponenten für die Gerätschaften der Bürotechnik. Die Versicherung greift bei Schäden, die zum Beispiel durch Überspannung, Brand, Induktion oder auch fahrlässig falscher Handhabung durch unkundige Personen entstehen. Weiterhin sind die in der Versicherung aufgeführten Kommunikationsmittel unter anderem auch gegen Diebstahl, Feuchtigkeit, Sabotage und höhere Gewalt versichert.
Vergleiche mit: Dienstleistungen, Software-Leasing

Endabrechnung

Beim PKW-Leasing wird im Rahmen einer Endabrechnung überprüft, ob die real gefahrenen Kilometer mit den vertraglich festgelegten übereinstimmen. Ferner wird das Fahrzeug auch auf Schäden jeglicher Art untersucht. Andere Leasingobjekte können dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn ersichtlich ist, dass der Objektzustand schlechter ist, als er im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung inklusive der Wartung sein müsste.
Vergleiche mit: Beschädigungen, Ende des Leasing-Vertrages, Restwert

Ende des Leasing-Vertrages

Vor Ablauf eines Leasingvertrages wird zwischen Leasingnehmer und –Geber vereinbart, ob der Vertrag entweder verlängert wird, oder ob das Leasingobjekt an den Leasingnehmer oder eine dritte Person verkauft wird. Ausnahme: Leasingverträge, in denen eine Regelung nach Ablauf der Leasingzeit schon vorab geklärt wurde. Kommt keines der genannten Optionen in Frage, so wird das geleaste Objekt an den Leasinggeber zurück gegeben, womit der Vertrag beendet ist.
Vergleiche mit: Andienungsrecht, Anschaffungskosten und Anschaffungswert, Endabrechnung, Kaufoption, Leasing-Geber, Leasing-Nehmer, Leasing-Rate, Leasing-Objekt, Restwert, Verlängerungsoption, Vollamortisationsvertrag, Wert (gemeiner)

Equipment-Leasing

Werden z. B. Produktionsmaschinen oder betriebliches Inventar geleast, so bezeichnet man diese Form als Equipment-Leasing
Vergleiche mit: Betriebsvorrichtungen/Mobilien

Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft

Diese wird dem Leasinggeber dann erteilt, wenn ein Leasingnehmer nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Vergleiche mit: Bankauskunft, Handelsregister, Leasing-Nehmer

Finanzierungs-Leasing

Unter Leasing versteht man eine gegen eine Gebühr vereinbarte Nutzungsüberlassung. Es handelt sich hierbei um kein Finanzierungprojekt. Trotz dieses Umstands werden abgeschlossene Leasingverträge unter Berücksichtigung der steuerlichen Leasingerlasse als Finanzierungs-Leasing-Verträge bezeichnet.
Vergleiche mit: Hersteller-Leasing, Herstellerunabhängiges Leasing, Leasing-Geber

Flotten-Leasing

Wenn ein großes Unternehmen mehr als 30 Fahrzeuge least, so wird dies in einem Gesamtleasingvertrag als Flottenleasing bezeichnet. Durch einen solchen Vertrag reduziert sich der organisatorische Aufwand für den Leasingnehmer um ein vielfaches.
Vergleiche mit: Full-Service-Leistungen

Forfaitierung

Der Verkauf von Forderungen aus Leasingverträgen (durch den Leasing-Geber) und der Ankauf von Leasingforderungen (durch eine Bank) werden als Forfaitierung bezeichnet. Im Leasingbereich ist dies sowohl als Finanzierungs- als auch als Refinanzierungsform anzusehen. Durch den Verkauf der Forderungen geht auch das Ausfallrisiko des Leasingnehmers zu Lasten der Bank. Nach dem Gewerbesteuergesetzt sind solche Forfaitierungen keine Dauerschulden, somit fallen hier auch für einen Leasinggeber keine Dauerschuldzinsen an.
Vergleiche mit: Dauerschuld, Immobilien-Leasing, Leasing-Rate

Freigabeerklärung

Leasinggeber brauchen einen Beweis dafür, dass die zu leasenden Wirtschaftsgüter frei von jeder Schuld sich. Hierzu erteilen Banken oder andere Gläubiger eine so genannte Hypotheken oder Grundschuldpfandfreigabe. Eine Vermieterpfandfreigabe ist immer dann erforderlich, wenn das zu leasende Objekt in einem angemieteten Raum zu finden ist. Diese Freigabeerklärung bezieht sich hauptsächlich auf Sale-and-lease-back-Vorhaben und wird dann notwendig, wenn es darum geht, einer Leasinggesellschaft ein einrede- und lastenfreies Eigentum zu garantieren.
Vergleiche mit: Sale and lease back, Leasing-Geber, Leasing-Nehmer, Leasing-Objekt

Full-Service-Leistungen

Diese Leistungen werden individuell im Zusammenhang mit einem PKW-Leasingvertrag (Einzel- und Flottenleasing) abgeschlossen. Diese Full-Service-Leistungen sind kundenorientiert und können u.a. Inspektionen, Reifenersatz und Reparaturen beinhalten. Es besteht weiterhin die Möglichkeiten, die Kosten für Steuern und Versicherungen durch die Leasingrate zu begleichen.
Vergleiche mit: Dienstleistungen, Kfz-Leasing

Full-maintenance-Leasing

Beim Leasen von z.B. Produktionsmaschinen können hier weitere Dienstleistungen vereinbart werden. Bestandteile eines solchen Zusatzes können u.a. regelmäßige Wartungen und Instandhaltungsreparaturen sein.
Vergleiche mit: Dienstleistungen, Full Service-Leistungen, Versicherung des Leasing-Objektes

Full-Pay-out-Leasing

Englisch für Vollamortisationsvertrag
Vergleiche mit: Vollamortisationsvertrag, Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN), Leasing-Rate, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)

Fungibilität

Weiterverwertbarkeit eines Investitionsgutes im Rahmen eines Leasing-Projekts. Bei einem fungiblen wirtschaftlichen Investitionsgut gilt der Leasinggeber als wirtschaftlicher Eigentümer. Die Fungibilität eines Leasingobjekts ist nicht gegeben, wenn der Nutzen nur bei einem einzigen Anwender möglich ist.
Vergleiche mit: Gebrauchsfähigkeit, Leasing-Geber, Leasing-Objekt, Verwertung am Vertragsende

Gebrauchsfähigkeit

Bei der Übergabe des Leasingobjekts an den Leasingnehmer verpflichtet dieser sich dazu, das Objekt stets anhand der Wartungsempfehlungen des Leasinggebers oder des Hersteller in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten und diesen dann nach Ablauf der Leasingzeit in einem funktionsfähigen Zustand wieder an den Leasinggeber zurück zu geben. Hierzu unterzeichnet der Leasingnehmer eine Abnahmeerklärung.
Vergleiche mit: Abnahmebestätigung/Abnahmeerklärung, Fungibilität

Gegenwartswert

Vergleiche mit: Barwert

Gesamtinvestitionskosten

In diesen Kosten sind insbesondere bei Investitionen in Immobilien sämtliche Kosten enthalten, die zur Herstellung und/oder Anschaffung der Immobilie benötigt werden. Die Anschaffungskosten für Grundstück und Gebäude sind darin ebenso enthalten, wie die notwendigen Nebenkosten. Bei Immobilien-Leasing-Verträgen werden Betriebsvorrichtungen in steuerlicher Hinsicht in den Gesamtinvestitionskosten nicht berücksichtigt. Diese zählen zu den Mobilien und können in einem gesonderten Vertrag zum Tragen kommen.
Vergleiche mit: Anschaffungskosten und Anschaffungswert, Betriebsvorrichtungen/Mobilien, Immobilien-Leasing, Mobilien-Leasing

Geschlossene Kalkulation

In einem Full-Service-Leasing-Vertrag, der u.a. für das Leasen von Fahrzeugen interessant ist, werden sämtliche Dienstleistungen, die ein Kunde wünscht, aufgeführt. Hierzu zählen z.B. Reparaturen, Inspektionen usw. Die Kosten für diese Dienstleistungen werden anhand einer Kalkulation auf die monatliche Leasingrate als Pauschale angerechnet. Das Risiko, dass eventuell anfallende Kosten für im Vertrag vereinbarte Dienstleistungen höher als kalkuliert ausfallen, liegt beim Leasinggeber. Natürlich können die Kosten auch unterhalb der kalkulierten Summe liegen. Da die Kosten während der Laufzeit des Leasingvertrages unverändert bleiben, spricht man von einer geschlossenen Kalkulation.
Vergleiche mit: Offene Kalkulation

Gewährleistung / Haftung

Mit der Übergabe eines Leasingobjekts gehen sämtliche sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten an den Leasingnehmer über. In einem etwaigen Garantiefall hat dieser sich dann auch an den Hersteller zwecks einer Gewährleistung zu wenden. Nach Ablauf des Leasingvertrages werden Recht und Pflichten mit der Rückgabe des Leasingobjekts wieder an den Leasinggeber übertragen.

Grundlaufzeit von Leasingverträgen

Wer einen Leasingvertrag abschließt, sollte wert auf die genaue Einhaltung der unkündbaren Grundzeit legen, da es in steuerlicher Hinsicht auf den Seiten der beiden Vertragspartner einiges zu beachten gibt. Soll die Bilanzierung eines Leasingobjekts beim Leasinggeber liegen, so darf die Grundleasingzeit 40% der in betrieblicher Hinsicht anzunehmenden Nutzungsdauer nicht unterschreiten bzw. 90% der Nutzungsdauer nicht überschreiten. Für Leasingobjekte, die im Mehrschichtbetrieb genutzt werden, gelten laut AfA-Tabelle andere Abschreibungszeiten. Detailierte Angaben sind den steuerlichen Leasingerlassen zu entnehmen.
Vergleiche mit: AfA (Absetzung für Abnutzung), AfA-Zeit, Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN), Bilanzneutralität, Leasing-Erlasse

Handelsregister

Für den Leasinggeber ist das öffentliche Handelsregister von großem Interesse. Er kann hier einsehen, welche Rechte und Pflichten ein Leasingnehmer innerhalb eines Unternehmens unterhält, ob die für einen Leasingvertrag benötigte Bonität vorhanden ist und ob er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten in geeigneter Weise nachkommt.

Hersteller-Leasing

Im Gegensatz zum herkömmlichen Leasing, tritt beim Hersteller-Leasing der Produzent selbst z.B. mit Hilfe einer Tochterfirma, als Leasinggeber in Erscheinung. Dies dient dem Unternehmen als Absatzförderung und spart mitunter auch dem Leasingnehmer einiges an Kosten, da dieser direkt mit dem Hersteller in Kontakt tritt.
Vergleiche mit: Absatzförderung mit Leasing, Direkt-Leasing, Herstellerunabhängiges Leasing, Vertriebs-Leasing

Herstellerunabhängiges Leasing

Hierbei unterhält der Leasinggeber seinerseits den Kontakt zu verschiedenen Herstellern. Für den Leasingnehmer bedeutet dies, dass er die Wahl zwischen Leasingobjekten von unterschiedlichen Produzenten wahrnehmen kann. Voraussetzung hierfür ist die Leasingfähigkeit der gewünschten Objekte.
Vergleiche mit: Absatzförderung mit Leasing, Direkt-Leasing, Hersteller-Leasing, Vertriebs-Leasing

Hire purchase

Dieser Begriff wird vorwiegend in Großbritannien für den "Mietkauf" verwendet.
Vergleiche mit: Mietkauf

IAS/IFRS

Die Abkürzung für International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards, hierbei handelt es sich um das Gegenstück der amerikanischen Regulierungsvorschriften (US-GAAP).
Ein von den IAS/IFRS Reglement besagt, wie seit 2005 die Jahresabschlüsse der so genannten Publikumsgesellschaften erstellt werden müssen. Diese Richtlinien werden nicht nur ständig weiter entwickelt, sondern sie werden auch in anderen europäischen Ländern als Maßstab für die Umsetzung im eigenen Land verwendet. Die Anerkennung der Jahresabschlüsse an der New Yorker Börse ist aufgrund dieser ständigen Aktualisierungen noch nicht geklärt, weshalb deutsche Firmen, die an der Ney Yorker Börse notiert sind, ihre Abschlüsse nach den Regeln des US-GAAP erstellen. Eine Abgleichung beider Reglements bleibt noch abzuwarten. Ob die mit Leasingobjekten zusammenhängenden Bilanzierungen vom Leasinggeber oder vom Leasingnehmer vorzunehmen sind, wird anhand der IAS/IFRS-Vorgaben geprüft.
Vergleiche mit: US-GAAP

Immaterielle Wirtschaftsgüter

Für Software, die als Leasingobjekt genutzt wird, gelten spezielle Leasingverträge. Man bezeichnet diese Objekte als Immaterielle Wirtschaftsgüter, zu denen ferner auch Firmenwerte- und Rechte gelten. Auch die mit der oben erwähnten Software verbunden Lizenzen und etwaige Patent zählen hier zu, wenn diese als Bilanzierungsfähig anzusehen sind.
Vergleiche mit: Software-Leasing

Immobilien-Leasing

Für das Leasen von Immobilien gibt es unterschiedliche Varianten, von die beiden meist verwendeten hier kurz erläutert werden: Die eine Variante macht es möglich, dass der Leasinggeber Grundstück und Gebäude erwirbt und darüber dann einen Leasingvertrag mit dem Leasingnehmer abschließt. Eine weitere Variante wird genutzt, wenn der Leasinggeber das Grundstück erworben hat und im Anschluss daran das Gebäude nach Wünschen des Leasingnehmers erbaut. Im Immobilien-Leasing-Erlass sind die Regelungen zwecks der Bilanzierung der Immobilien aufgeführt. Beim Immobilienleasing wird in der Regel extra für die als Leasingobjekt geltende Immobilie eine Objektgesellschaft gegründet. Der Leasinggeber gilt hier als Gesellschafter, doch auch der Leasingnehmer kann an dieser Gesellschaft beteiligt werden.
Vergleiche mit: Leasing-Erlasse, Leasing-Geber, Leasing-Nehmer, Mobilien-Leasing

Instandhaltung

Die Pflicht der Instandhaltung eines Leasingobjekts liegt auf der Seite des Leasingnehmers. Die Kosten hierfür trägt er selbst.
Vergleiche mit: Fungibilität, Gebrauchsfähigkeit

Investitionsrisiko

Dieses wird im Rahmen eines Leasingvertrages vom Leasingnehmer getragen. Mit Beendigung des Leasingvertrages geht das Investitionsrisiko nach Rückgabe des Objekts an den Leasinggeber über.
Vergleiche mit: Gebrauchsfähigkeit

Investitionszuschüsse

Hauptsächlich Inhaber von mittelständischen Wirtschaftsunternehmen können, nach Prüfung bestimmter Gegebenheiten, Investitionszuschüsse in Form von staatlichen Fördermitteln erhalten. Dies gilt auch für Leasinginvestitionen, wenn eine Überprüfung ergeben hat, dass ein gewünschtes regionales oder auch überregionales Förderprogramm auch die Förderung für Leasinginvestitionen erlaubt. Manche Förderprogramme sehen vor, dass die Bilanzierung eines Wirtschaftsgutes beim Nutzer zu liegen hat. In einem solchem Fall werden dann eher Mietkaufverträge abgeschlossen.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Leasing-Erlasse

Kaufoption

Aufgrund der eventuell vereinbarten Kaufoption in so genannten Vollamortisationsverträgen, erhält der Leasingnehmer das Recht, nach Ablauf der vereinbarten Leasinglaufzeit das Leasingobjekt zu erwerben. Steht das Leasingobjekt zum Verkauf an, so wird der Zeitwert ermittelt. Zu diesem ermittelten Wert – oder auch zum Restbuchwert – kann der Leasingnehmer das Objekt nun kaufen.
Vergleiche mit: Leasing-Erlasse, Leasing-Objekt, Restbuchwert, Wert (gemeiner), Wirtschaftliches Eigentum, Vollamortisationsvertrag

Kfz-Leasing

Im Leasingbereich werden für Fahrzeuge spezielle Leasingverträge abgeschlossen. Hierbei wird neben der allgemeinen Nutzungsdauer eine bestimmte Kilometerlaufleistung festgelegt. Vertragsinhalt ist hier in der Regel auch, ob das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit vom Nutzer erworben werden soll, ob der Vertrag verlängert werden kann oder das Fahrzeug dem Leasinggeber zurück gegeben wird.
Vergleiche mit: Flotten-Leasing, Full-Service-Leistungen, Kilometervertrag, Leasing-Rate, Restwert, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing), Vollamortisationsvertrag

Kilometervertrag

In PKW-Leasingverträgen wird meist eine Kilometerlaufleistung vereinbart. Durch diesen speziellen Vertrag kann der ungefähre Marktwert nach Beendigung des Leasingvertrages ermittelt werden. Der Leasingnehmer hat sich an die vertraglich vereinbarte Kilometerlaufzeit zu halten und den PKW nach Ablauf der Leasingzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand wieder an den Leasinggeber zurückzugeben. Eine Amortisation der Investitionskosten für den PKW erfolgt nicht. Hier liegt das Investitionsrisiko beim Leasinggeber. Sollte das Fahrzeug mit einem deutlich höheren als dem vereinbarten Kilometerstand zurückgegeben werden, so trägt der Leasingnehmer hierfür die Kosten. Ebenso, wenn sich der Wagen in einem schlechteren als dem zu erwartenden Zustand befindet. Sollten die vereinbarten Kilometer bei weitem nicht ausgenutzt worden sein, so wird dem Leasingnehmer hierfür eine gewisse Summe gutgeschrieben.
Vergleiche mit: Flotten-Leasing, Full-Service-Leistungen, Kfz-Leasing, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)

Kommunal-Leasing

Leasingverträge, die sich auf z.B. Grundstücke oder Gebäude beziehen, welche in den öffentlich-rechtlichen Haushaltsbereich fallen, bezeichnet man als kommunale Leasingverträge. Hierzu zählen letztlich Objekte, die dem Bund oder dem Land, der Gemeinde oder dem Landkreis angehörig sind. Es darf sich bei den Gebietskörperschaften um keine Aktiengesellschaften handeln.
Vergleiche mit: Immobilien-Leasing

Konkurs des Leasing-Nehmers/Insolvenz

Im Falle Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob bestehende Leasingverträge aufrecht erhalten werden können und die monatlichen Leasingzahlungen vorgenommen werden können. Andernfalls kann der Leasinggeber auf die säumigen Zahlungen und die Herausgabe des Leasingobjekts bestehen.
Vergleiche mit: Konkurs des Lieferanten/Insolvenz

Konkurs des Lieferanten/Insolvenz

Sollte der Lieferant während der vertraglich vereinbarten Gewährleistungszeit Insolvenz beantragen, so überträgt sich das Gewährleistungsrisiko auf den Leasinggeber. Daher ist es wichtig, sich vor Abschluss von Leasingverträgen über die Bonität des Lieferanten zu informieren. Es kann mit dem Leasingnehmer ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden, um das ein Gewährleistungsrisiko zu vermeiden. Vorteilhaft ist hier die Sale-and-lease-back-Vereinbarung. Der Leasingnehmer kauft das Objekt beim Lieferanten und verkauft es dann dem Leasinggeber, der das Objekt seinerseits nun an den Leasingnehmer als Leasingobjekt weitergibt.
Vergleiche mit: Bonität, Gewährleistung/Haftung, Sale and lease back, Konkurs des Leasing-Nehmers/ Insolvenz

Konsumenten-Leasing

Wird auch als Privat-Leasing bezeichnet, dass die Leasingverträge hier mit Privatpersonen geschlossen werden.
Vergleiche mit: Privat-Leasing

Kooperationspartner

Ein Leasinggeber kooperiert mit Händlern und Herstellern von Wirtschaftsgütern zum Zwecke der Absatzförderung. In diesen besonderen Kooperationsvereinbarungen können bestimmte Dienstleistung mit eingeschlossen werden.
Vergleiche mit: Vertriebs-Leasing

Kündbarer Leasing-Vertrag

Ein Teilamortisationsvertrag, der vorwiegend beim Leasing von Daten- und Informationstechnik verwendet wird. Hier ist keine Vertragslaufzeit festgelegt, jedoch kann der Vertrag unter Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den Leasingnehmer beendet werden. Sollten die Investitionskosten bis zum Vertragsende nicht gedeckt sein, werden sie dem Leasingnehmer als Abschlusszahlung abverlangt. Das Leasingobjekt kann nun an Dritte oder auch an den Leasingnehmer verkauft werden. Sollte der Verkaufserlös die Summer der Abschlusszahlung übersteigen, so kann ein Teil des Überschusses dem Leasingnehmer ausbezahlt werden.
Vergleiche mit: Grundlaufzeit vom Leasingverträgen, Laufzeit, Mehrerlös, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing), AfA (Absetzung für Abnutzung), Leasing-Nehmer, Leasing-Vertrag, Vollamortisation

Laufzeit

Die unkündbare Grundlaufzeit eines Leasingvertrags beträgt zwischen 40 und 90% der in der AfA-Tabelle zu Grunde liegenden Abschreibungszeit, wenn die Bilanzierung durch den Leasinggeber erfolgen soll. Zusätzlich kann mit dem Leasingnehmer eine bestimmte Laufzeit vereinbart werden. Diese hängt mit der allgemeinen Nutzungsdauer, der Nutzungsnotwendigkeit und auch der Nutzungsintensität zusammen. Zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer können hier besondere Bestimmungen vereinbart werden.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN), Leasing-Objekt, Leasing-Vertrag, Restwert

Laufzeitkongruenz

Diese gibt dem Leasingnehmer die Sicherheit, dass trotz eventuell steigender Zinsen, die im Rahmen der Finanzierung des Leasingobjekts für den Leasinggeber anfallen, die monatlichen Leasingzahlungen nicht steigen. Leasinggeber und finanzierende Banken vereinbaren letztlich die Finanzierungsdauer. Die Laufzeitkongruenz sollte von den Leasinggesellschaften hergestellt werden.

Leasing

Der Begriff bedeutet aus dem Englischen übersetzt "überlassen" wird allerdings vom altfranzösischen "laisser" (erlauben) und vom lateinischen "laxare" (lockern) abgeleitet. Man versteht unter "Leasing" also die gebrauchsmäßige Überlassung eines Wirtschaftsgutes gegen Entgelt über einen bestimmten zuvor festgelegten Zeitraum. Ein Leasingvertrag enthält letztlich wesentliche Bestandteile eines dem BGB zu Grunde liegenden Mietvertrages, gilt allerdings aufgrund verschiedener Besonderheiten nicht als solcher. Betrachtet man einen Leasingvertrag ein wenig genauer, so stellt man fest, dass dies ein eigenständiger Vertrag ist, der keinen wirklichen gesetzlichen Regelungen unterliegt. In steuerlicher Hinsicht kommen einige Standards zum Tragen. Gerade beim Produktleasing treten meist drei Parteien in Erscheinung, nämlich der Leasingnehmer, der Leasinggeber und der Lieferant des zu leasenden Objekts.
Vergleiche mit: Hersteller-Leasing, Herstellerunabhängiges Leasing, Leasing-Erlasse, Leasing-Geber, Leasing-Nehmer, Leasing-Quote, Operating-Leasing

Leasing-Erlasse

Hierbei handelt es sich um die durch den Bundesminister für Finanzen erlassenen Regelungen. Geregelt werden hier die steuerlichen Belange im Zusammenhang mit so genannten Mobilien-Leasing-Verträgen. Man unterscheidet zwischen Vollamortisationsverträgen und Teilamortisationsverträgen. Aufgrund dieser Erlasse ist der wirtschaftliche Eigentumsverhalt eines geleasten Objektes genau definiert. Auch im Bereich des Immobilienleasings gelten bestimmte Richtlinien, welche ebenfalls durch den Bundesfinanzminister veröffentlicht wurden.

Die Reglements des Bundesfinanzministers sind in steuerlicher und handelsrechtlicher Hinsicht bezüglich eines Leasingvertrags maßgeblich. Hier wird die Bilanzierungspflicht geregelt, die unkündbare Grundlaufzeit von Mobilienleasingverträgen sowie einige andere Optionen. Anhand der Leasing-Erlasse ist zu ersehen, dass die unkündbare Grundzeit im Mobilienleasingbereich 40% der veranschlagten Nutzungsdauer nicht unterschritten werden darf. Ebenso darf sie 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht überschreiten. Zu beachten ist die Nutzungsdauer in Verbindung mit der Nutzung in Ein- oder Mehrschichtnutzung.

Die Leasingerlasse wurden wie folgt begründet:
April 1971: Richtlinien von Mobilienleasingverträgen für Vollamortisation
Dezember 1975 Richtlinien von Mobilienleasingverträgen für Teilamortisation
1972: Richtlinien von Immobilienleasingverträgen für Vollamortisation
1991: Richtlinien von Immobilienleasingverträgen für Teilamortisation
Vergleiche mit: Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN), Immobilien-Leasing, Leasing-Vertrag

Leasing-Fähigkeit

Eine so genannte Leasingfähigkeit ist dann gegeben, wenn ein Investitionsgut als selbstständiges Wirtschaftsgut und als fungibel anzusehen ist.
Vergleiche mit: Fungibilität

Leasing-Geber

Im Leasingbereich unterscheidet man zwischen Herstellerleasinggesellschaften und Leasinggesellschaften, die oftmals zusammen mit verschiedenen Kreditinstituten als deren Partner bzw. Tochterunternehmen auftreten. Vereinzelt findet man auch Leasinggesellschaften, die nicht in Abhängigkeit zu einer Bank stehen. Ihnen gemeinsam ist der Oberbegriff Leasinggeber.
Vergleiche mit: Hersteller-Leasing, Leasing-Nehmer, Leasing-Vertrag

Leasing-Nehmer

Als Leasingnehmer wird derjenige bezeichnet, dem ein Investitions- oder Wirtschaftsgut entgeltlich zum Zwecke der Nutzung über einen vertraglich festgelegten Zeitraum vom Leasinggeber überlassen wird. Es kann sich bei einem Leasingnehmer um eine juristische aber auch um eine natürliche Person handeln.
Vergleiche mit: Leasing-Geber, Leasing-Vertrag

Leasing-Objekt

Hierzu zählen all jene Objekte, welche im Leasingbereich als selbstständige Wirtschaftsgüter zu nutzen sind. Ferner sollten diese fungibel sein. Das Leasingobjekt ist der Vertragsgegenstand zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber.
Vergleiche mit: Fungibilität, Gebrauchsfähigkeit, Leasing

Leasing-Quote

Als Leasingquote bezeichnet meine gewissen Anteil von Leasinginvestitionen. Zum Vergleich dienen sämtliche wirtschaftlichen Immobilien- und Ausrüstungsinvestitionen.
Vergleiche mit: Leasing

Leasing-Rate

Die monatliche Nutzungsgebühr eines durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer übergebenes Leasingobjekts. Aufgrund dieser monatlichen – in einigen Fällen auch vierteljährlichen – Zahlungen, werden die Investitionskosten des Leasinggebers zuzüglich eventuell vorhandener Sonderzahlungen amortisiert. Um die Leasingrate zu berechnen, benötigt man den Anschaffungswert, sowie die Bedingungen im Kapitalmarkt und die gesamte Vertragslaufzeit. Ferner fließen in diese Kalkulation auch die Zahlungsmoral (Bonität) des Kunden und die Werthaltigkeit des zu leasenden Objekts mir ein. Die regelmäßigen Leasingzahlungen gehören in die GuV-Abrechnung und gelten im steuerlichen Bereich als sofortige Geschäftsausgaben.
Vergleiche mit: Bonität, Degressiver Zahlungsverlauf, Gebrauchsfähigkeit, Leasing-Geber, Leasing-Nehmer, Leasing-Vertrag, Linearer Zahlungsverlauf, Restwert

Leasing-Rechnung

Der Leasingnehmer bekommt mit Beginn des Leasingvertrags eine im buchhalterischen Sinne gültige Leasingrechnung, welche die Kosten – inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer – für die gesamte Laufzeit beinhaltet. Im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes (§ 14) weist diese Rechnung den Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt nach.

Leasing-Sonderzahlung

Eine Leasingsonderzahlung kann immer dann vereinbart werden, wenn ersichtlich ist, dass bei dem zu leasenden Objekt ein unsicherer Wertverlauf eintreten könnte. Diese Einmalzahlung wird bei Vertragsbeginn fällig und hat Einfluss auf die restlichen laufenden Leasingraten, welche sich durch diese Sonderzahlung verringern. Der Leasingnehmer führt diese Sonderzahlung als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auf, während dieser Posten in der Bilanz des Leasinggebers auf der passiven Bilanzseite gebucht wird.
Vergleiche mit: Vorauszahlung, Zahlungsverlauf

Leasing-Vertrag

Die zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber geschlossene Vereinbarung über ein Leasingobjekt. Sämtliche, das Leasingobjekt betreffenden Optionen und Modalitäten können hier in beiderseitigem Einverständnis aufgeführt werden. Oberste Priorität haben hier die Leasinglaufzeit, die Leasingrate und die Zahlungsweise.
Vergleiche mit: Kündbarer Leasing-Vertrag, Leasing-Geber, Leasing-Rate, Leasing-Nehmer, Operating-Leasing, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing), Vollamortisationsvertrag, Zahlungsverlauf

Linearer Zahlungsverlauf

Während der gesamten Vertragslaufzeit ändert sich die Höhe der Leasingraten nicht.
Vergleiche mit: Degressiver Zahlungsverlauf

Liquiditätsvorsorge

Aufgrund des Objektleasings müssen bevorstehende Investitionen nicht auf einmal finanziell abgeglichen werden. Somit kommt der Leasingnehmer als Investor nicht in einen finanziellen Engpass, weshalb man das Leasing auch als ein Liquiditätsschonende Investitionsform ansehen kann.
Vergleiche mit: Basel II

Mängel / Mängelrüge

Erhält der Leasingnehmer das Leasingobjekt, so obliegt es seiner Pflicht, das Objekt unverzüglich auf etwaige Mängel zu untersuchen. Sollten Mängel am Objekt festgestellt werden, so setzt der Leasingnehmer den Lieferanten davon in Form einer Mängelrüge in Kenntnis. Dieser trägt dafür Sorge, dass sämtliche aufgeführten Mängel innerhalb einer bestimmten Gewährleistungsfrist beseitigt werden. Bei der erneuten Auslieferung des Leasingobjekts versichert der Leasingnehmer mit seiner Unterschrift, dass er die Ware mängelfrei erhalten hat und dass es sich bei dem gelieferten Objekt auch um das ursprünglich bemängelt Objekt handelt.
Vergleiche mit: Gewährleistung / Haftung

Maschinenversicherung (Technische Versicherung)

Um im Leasingbereich Leasinggeber und Leasingnehmer vor eventuell hohen finanziellen Schäden zu bewahren ist eine Maschinenversicherung in den meisten Leasingfällen Inhalt eines Leasingvertrages. Abgedeckt sind hier Sachschäden an betriebszugehörigen Maschinen, hierzu zählen nicht nur die stationären, sondern auch die beweglichen Geräte. Die Versicherung haftet u.a. bei Feuer, Blitzschlag, wetterbedingten Schäden, die durch Regen, Hagel und/oder Sturm verursacht wurden, aber auch bei Bedienungsfehlern, Fahrlässigkeit und Schmiermittelmangel. Das Versagen von Mess- und/oder Sicherheitseinrichtungen sowie noch verschiedene andere in Frage kommenden Schadensverursacher sind in diesem Versicherungsschutz enthalten. Genauere Informationen erhält man beim Abschluss eines Leasingvertrages.
Vergleiche mit: Dienstleistungen, Leasing-Vertrag

Mehrkilometer

Bei PKW-Leasingverträgen erscheint der Begriff Mehrkilometer. Diese Klausel verhindert, dass das Risiko des Marktwertverlustes auf den Leasingnehmer übergeht. Wird die tatsächliche von der vereinbarten Kilometerlaufleistung überschritten, so spricht man von Mehrkilometern. Bei Rückgabe des Leasingfahrzeuges wird dann eine zusätzliche Gebühr pro Kilometer fällig.
Vergleiche mit: Kilometervertrag

Mehrerlös

Erzielt ein nach Vertragsende zu verkaufendes Leasingobjekt einen höheren Verkaufserlös als zu Beginn des Leasingvertrags vermuteter Restwert, so spricht man von Mehrerlös. Gründe hierfür können eine geringer Nutzung sein. Wird das Leasingobjekt nun verkauft, so erhält der Leasingnehmer unter Berücksichtigung des geltenden Steuerrechts aus dem Mehrerlös maximal 75%. Die restlichen 25% erhält der Leasinggeber.
Vergleiche mit: Beteiligung bei Mehrerlösen, Bonus, Restwert, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)

Merkantile Wertminderung

Unter der merkantilen Wertminderung wird ein Wertverlust bezeichnet, der trotz einer korrekten Reparatur eines Leasingobjekts entsteht, so zum Beispiel aufgrund eines Unfalls bei einem Leasingfahrzeug. Die Höhe der Reparaturkosten ist ausschlaggebend für die merkantile Wertminderung.
Vergleiche mit: Gebrauchsfähigkeit, Wert (gemeiner)

Mietfaktor

Ein Begriff, der ursprünglich für die prozentualen Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Leasingobjektes verwendet wurde. Heute bezeichnet man dies als Leasingrate.
Vergleiche mit: Anschaffungskosten und Anschaffungswert, Leasing-Rate

Mietkauf

Eine spezielle Form der Fremdfinanzierung, die unter dem wirtschaftlichen Aspekt einem Ratenkauf gleicht. Wie auch beim Ratenkauf ist beim Mietkauf der Käufer der wirtschaftliche Eigentümer. Bis zur vollständigen Bezahlung des Objekts verbleiben die Eigentumsrechte beim Leasinggeber. Der Käufer erlangt nach Bezahlung der letzten Rate auch das juristische Eigentum. In steuerlicher Hinsicht gibt es hier einige Unterschiede zum üblichen Leasinggeschäft, denn nicht nur die Abschreibung sondern auch der Zinsaufwand können als betriebliche Ausgaben geltend gemacht werden. Fernen können Verpflichtungen auf dem Mietkauf als Dauerschuld bezeichnet werden. Dies führt zu einer weiteren Gewerbesteuerbelastung, da in diesem Falle 50% der Zinsen auf den Gewerbeertrag aufzuschlagen sind. Die Laufzeit beim Mietkauf kann die gesamte Nutzungsdauer ausmachen, also bis zu 100%. Die Mehrwertsteuer auf den Gesamtpreis ist zu Vertragsbeginn zu entrichten.
Vergleiche mit: Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN), Dauerschuld, Dauerschuldzinsen, Laufzeit, Leasing-Geber

Mietkaution

Da eine Kaution nicht nur bei Mietobjekten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Leasingobjekten fällig wird, verzichtet man mittlerweile auf den Begriff Mietkaution. Zum Zwecke der Restabsicherung oder auch zur Minimierung des Bonitätsrisikos kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer eine Kaution erwarten. Die hinterlegte Kaution wird verzinst und in der Regel zum Vertragsende mit dem Restwert oder einem Kaufpreis verrechnet. Wird das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückgeben, so kann dieser die Kaution mit der letzten Leasingrate verrechnen.

Mietsonderzahlung

Heute als "Leasing-Sonderzahlung" gebräuchlich
Vergleiche mit: Leasing-Sonderzahlung, Zahlungsverlauf

Mietverlängerungs-Option (Leasing-Verlängerungsoption)

Unter Berücksichtigung bestimmter vertraglicher Optionen kann ein Leasingnehmer die Vertragslaufzeit verlängern. Die bisher vereinbarte Leasingrate wird neu vereinbart und in der Regel in eine geringere ersetzt.
Vergleiche mit: Leasing-Vertrag, Optionen, Verlängerungsoption

Mindererlös

Von einem Mindererlös wird gesprochen, wenn der erwartete Verkaufserlös eines Leasingobjekts nach Ablauf der Vertragszeit nicht erreicht wird. In einem solchen Fall wird der Leasingnehmer zu Differenz zwischen dem erzielten und dem erwarteten Verkaufserlöse ausgleichen müssen.
Vergleiche mit: Mehrerlös, Nachschusspflicht, Restwert, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)

Mobilien-Leasing

Betriebsvorrichtungen, wie z.B. Produktionsmaschinen oder ähnliches zählen zu den mobilen Investitionsgütern. Man bezeichnet diese auch als Ausrüstungsinvestitionen, zu denen im Übrigen auch immaterielle Anlagegüter, wie eine bestimmte für den Betrieb notwendige Software gehört.
Vergleiche mit: Equipment-Leasing, Immobilien-Leasing, Leasing-Erlasse, Leasing-Objekt

Nachschusspflicht

Wird im Rahmen einer vertraglichen Leasingvereinbarung ein niedrigerer Mindestverkaufserlös erzielt, als ursprünglich kalkuliert wurde, so ist der Leasingnehmer in der so genannten Nachschusspflicht. Er wird die Differenz mit eine zusätzlichen Zahlung ausgleichen müssen.
Vergleiche mit: Leasing-Erlasse, Mehrerlös, Mindererlös, Restwert, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)

Non-pay-out-Leasing

Ein Leasingvertrag mir Restwert, auch Teilamortisationsvertrag. Der Begriff wird allerdings selten gebraucht.
Vergleiche mit: Full-pay-out-Leasing, Leasing-Vertrag, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing), Vollamortisationsvertrag

Objektgesellschaft

Im Rahmen eines Leasingvertrages kann der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Objektgesellschaft an die Seite stellen. Diese Option besteht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Bau oder dem Erwerb und dem anschließenden Verleasen von Immobilien oder Großmobilien. Als Leasinggeber gilt nun die eigens für dieses Projekt gegründete Objektgesellschaft, die sich nur um die Belange des Projekts kümmert, welches sich als vorteilhaft für den Leasingnehmer erweist.
Vergleiche mit: Immobilien-Leasing, Leasing-Geber, Leasing-Nehmer, Objektgesellschaftskosten, Objektrisiko

Objektgesellschaftskosten

Durch die Gründung einer Einzelobjektgesellschaft im Rahmen eines Immobilienleasings entstehen verschiedene Kosten. Hierzu zählen Kosten für die Gründung, für den Eintrag in das Handelsregister, der Jahresabschlussprüfung u.v.m. Meist werden die Kosten mit Hilfe einer jährlichen Verwaltungspauschale abgeglichen.
Vergleiche mit: Immobilien-Leasing, Objektrisiko

Objektrisiko

Der Leasingnehmer ist für die Auswahl eines geeigneten Leasingobjekts verantwortlich. Sein Aufgabengebiet umfasst die Wahl des Lieferanten und die Wartung und Instandhaltung des Leasingobjekts. Somit trägt der Leasingnehmer den größten Teil des Objektrisikos. Erst mit dem Ende der Vertragslaufzeit und der Rückgabe des Objekts geht das Risiko an den Leasinggeber über.
Vergleiche mit: Leasing-Nehmer, Leasing-Objekt

Offene Kalkulation

Der Leasingnehmer hat stets Einsicht in sämtliche Abrechnungen, die z.B. mit einem Leasingfahrzeug im Rahmen eines Full-Service-Leasings anfallen. Er hat so immer einen Vergleich zwischen den kalkulierten und den tatsächlichen Kosten, die u.a. für Reparaturen, Verschleißteile oder ähnliches anfallen. Am Ende der Vertragslaufzeit werden durch eine höhere Kalkulation gezahlten Kosten dem Leasingnehmer erstattet. Im umgekehrten Fall hat der Leasingnehmer für eventuell angefallene Mehrkosten aufzukommen.
Vergleiche mit: Dienstleistungen, Full-Service-Leistungen, Geschlossene Kalkulation

Operating Leasing

Hierbei geht es um eine kurzfristige Nutzung eines zu leasenden Wirtschaftsgutes. Das Nutzungsrecht ist in den meisten Fällen jederzeit kündbar. Das Operating Leasing kann auch mit einem üblichen Mietvertrag verglichen werden. Anwendung findet diese Leasingform meist dann, wenn in produzierenden Betrieben z.B. aufgrund einer defekten Maschine die Produktion ins Stocken gerät. Für den Leasinggeber ergeben sich hier andere Bedingungen als beim herkömmlichen Leasing, denn wenn ein Objekt nur kurzzeitig verleast wird, kann der Leasinggeber die dem Objekt zu Grunde liegenden Investitionskosten nicht während einer einzigen Leasingperiode amortisieren. Diese Amortisation kann erst durch mehrfaches Leasing und dem anschließende Verkauf des Objekts erzielt werden. Die Fungibilität der Leasingobjekte ist somit gegeben. Auch im Rahmen der internationalen Bilanzierungsvorschriften sind beim Operating Leasing zusätzliche Richtlinien zu beachten.
Vergleiche mit: Amortisation, Fungibilität, Leasing-Objekt, Leasing-Vertrag, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing), Vollamortisationsvertrag

Optionen

Der Leasingnehmer kann nach Beendigung der Leasinglaufzeit das geleaste Objekt zum Rest- oder zum niedrigeren gemeinen Wert erwerben. Diese Vereinbarung wird schon beim Abschluss des Vertrages getroffen, ist aber weder für den Leasinggeber noch für den Leasingnehmer bindend.
Vergleiche mit: Kaufoption, Leasing-Nehmer, Leasing-Objekt, Leasingrate, Leasing-Vertrag, Verlängerungsoption, Vollamortisationsvertrag, Wert (gemeiner)

Pay-as-you-earn

Wörtlich übersetzt bedeutet dies "Bezahle, wenn Du verdient hast", was letztlich auch der Sinn dieser Verfahrensweise ist. Die Investitionskosten eines Objektes werden erst nach dem erwirtschafteten Ertrag geleistet. Durch die damit dem Unternehmen bleibende Liquidität können andere Investitionen getätigt werden.
Vergleiche mit: Liquiditätsvorsorge

Privat-Leasing

Speziell in der Automobilbranche bekanntes Leasingverfahren, bei dem die Leasingnehmer auch Privatpersonen sein können.
Vergleiche mit: Leasing-Nehmer, Leasing-Vertrag

Quartalszahlung

Im Gegensatz zu den monatlichen Leasingzahlungen werden bei den Quartalszahlungen die Verwaltungskosten reduziert.
Vergleiche mit: Zahlungsverlauf

Rahmenvertrag

Dieser wird zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber geschlossen, wenn abzusehen ist, dass über einen Zeitraum von z.B. einem Jahr mehrere als nur eine einzige Leasinginvestition geplant sind. Der Rahmenvertrag besagt, wie hoch die gesamte Investitionssumme sein darf. Einzelverträge entfallen somit zugunsten so genannter Abrufscheine, was auch den verwaltungstechnischen Aufwand reduziert. Die Rahmenvertragsbedingungen können gezielt und individuell ausgehandelt werden.
Vergleiche mit: Leasing-Vertrag

Rating

Die Leasingvereinbarungen fallen um einiges besser aus, je höher die zu ermittelnde Quote des Ratings ausfällt. Diese – auch Kennziffer genannte – Quote wird aufgrund der bisherigen Bonität, der Leistungsfähigkeit und der Zahlungsmoral errechnet.
Vergleiche mit: Basel II, Bonität

Referenz-Leasing

Als Referenzleasing bezeichnet man die auf einer gegenseitigen Empfehlungsbasis beruhende Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und/oder eines zu leasenden Objektes und einem Leasinggeber. Die Gründe hierfür liegen in der zu steigernden Absatzförderung.
Vergleiche mit: Absatzförderung mit Leasing, Hersteller-Leasing, Herstellerunabhängiges Leasing, Vertriebs-Leasing

Refinanzierung

Als Refinanzierung bezeichnet man die durch den Leasinggeber finanzierten Anschaffungskosten zum Erwerb eines Leasingobjekts.
Vergleiche mit: Forfaitierung

Restbuchwert

Ein Leasingvertrag enthält wichtige Hinweise auf den Restbuchwert. Im Laufe der Nutzungsdauer eines Leasingobjekts verringert sich der ursprüngliche Anschaffungswert durch die Abschreibungen. Der sich aus den Abschreibungen jährlich ergebene Bilanzwert bezeichnet man als Restbuchwert
Vergleiche mit: Ankaufspreis, Kaufoption, Optionen, Verlängerungsoption, Vollamortisationsvertrag, Wert (gemeiner)

Restnutzungsdauer

Die Zeit zwischen der tatsächlichen Abschreibungszeit und der Beendigung der eigentlichen Nutzungsdauer bezeichnet mal als Restnutzungsdauer.
Vergleiche mit: AfA (Absetzung für Abnutzung), AfA-Zeit, Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN)

Restwert

Der Restwert eines Leasingobjekts ist bei Vertragsbeginn nur anhand verschiedener Quoten und Berechnungen zu ermitteln. Man bezeichnet Leasingverträge mit einem vereinbarten Restwert als Teilamortisationsverträge. Auf den anberaumten Restwert werden vom Leasingnehmer keine Leasingzahlungen geleistet. Ein höherer Restwert bedeutet niedrigere Leasingraten. Der Leasingnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der tatsächliche Restwert den ermittelten Restwert möglichst nicht unterschreitet. Für den Leasingnehmer besteht die Option, auf der Basis des Restwerts einen erneuten Leasingvertrag mit geringeren Leasingraten zu vereinbarten. Ferner besteht die Möglichkeit, das Leasingobjekt nach Ablauf des Vertrages zu dem ermittelten Marktwert zu erwerben. Der Erwerb kann durch Dritte aber auch durch den Leasingnehmer erfolgen.
Vergleiche mit: Beteiligung bei Mehrerlösen, Mehrerlös, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)

Rückgabepflicht

Wenn vertraglich keine Vereinbarungen getroffen wurden, so ist der Leasingnehmer zur Zurückgabe des Leasingobjekts verpflichtet. Das Objekt hat in einem ordnungsgemäßen, dem Nutzungsdauer entsprechenden Zustand zu sein.
Vergleiche mit: Kaufoption, Optionen, Verlängerungsoption

Rückwirkender Beginn des Leasing-Vertrages

Das Datum des Leasingvertrags kann vorverlegt werden, wenn das Leasingobjekt schon vor Vertragsbeginn vom Leasingnehmer genutzt wurde. Die vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen werden dann bis zum ursprünglichen Leasingbeginn in einer Summe bezahlt und gelten in steuerlicher Hinsicht als Betriebsausgaben.
Vergleiche mit: Leasing-Rate, Leasing-Vertrag, Zahlungsverlauf

Sale and lease back

Dieses Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass der künftige Leasingnehmer ein von ihm gewünschtes Leasingobjekt direkt beim Händler oder Hersteller erwirbt um es anschließend an den Leasinggeber zu veräußern. Der Leasinggeber seinerseits verleast es nun wieder an den Leasingnehmer. Es können neue, aber auch gebrauchte Objekte erworben werden, wonach sich letztlich auch der Preis des Objektes und die zukünftige Leasingrate richtet.
Vergleiche mit: Konkurs des Lieferanten/Insolvenz

Same-name-Leasing

Die Bezeichnung für einen Leasinggeber, welcher in Kooperation mit einer von Herstellern und/oder Händlern gegründeten Leasinggesellschaft tritt, um die eigenen Produkte zu verleasen.
Vergleiche mit: Absatzförderung mit Leasing, Hersteller-Leasing, Herstellerunabhängiges Leasing, Kooperationspartner, Vertriebs-Leasing

Software-Leasing

Software, welche als Leasingobjekt vom Leasinggeber an den Leasingnehmer zum Zwecke der Nutzung übergeben wird, bezeichnet man als immaterielles Wirtschaftsgut. Die Verträge, die in diesem Rahmen abgeschlossen werden enthalten Besonderheiten, welche die Lizenzrechte und die Wartungspflichten beschreiben. Zum Leasen der Software ist nicht zwangsläufig auch das Leasen der Hardware erforderlich.
Vergleiche mit: Elektronik- und Datenversicherung, Leasing-Objekt

Spezial-Leasing

Als Spezialleasingobjekt bezeichnet man ein Wirtschaftsgut, welches individuell auf die Nutzung des Leasingnehmers abgestimmt wurde. Für andere, dritte Personen bringen diese speziellen Leasingobjekte keinen wirtschaftlichen Nutzen, auch ist ein Verkauf nach Ablauf der Leasinglaufzeit aus denselben Gründen nicht möglich. Daraus ergibt sich eine Bilanzierung beim Leasingnehmer, da dieser aus gegebenen Gründen als alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Eigentum beim Mobilien-Leasing, Leasing-Erlasse, Leasing-Objekt

Teilamortisationsmodell mit Mieterdarlehen

Hierbei handelt es sich um einen speziellen Vertrag im Bereich des Immobilienleasings. Neben den üblichen Leasingraten zahlt der Leasingnehmer an den Leasinggeber einen zusätzlichen Betrag. Diese Zahlung wird als Mieterdarlehen bezeichnet und entspricht dem kalkulatorischen Restwert des Leasingobjekts, auch vergleichbar mit dem Restbuchwert. In der Bilanz des Leasingnehmers wird das Mieterdarlehen als Forderung verbucht, in der des Leasinggebers als Verbindlichkeit. Im Falle der vom Leasingnehmer nutzbaren Kaufoption wird das schon gezahlte Mieterdarlehen auf den Kaufpreis angerechnet.
Vergleiche mit: Ankaufsrecht, Immobilien-Leasing, Leasing-Rate, Optionen, Restbuchwert, Teilamortisationsmodell ohne Mieterdarlehen

Teilamortisationsmodell ohne Mieterdarlehen

Ein spezieller Vertrag im Rahmen des Immobilienleasings. Die vom Leasingnehmer zu zahlenden Leistungen gelten nur für einen Teil der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten. Der übrig bleibende kalkulatorische Restwert ist mit dem Restbuchwert vergleichbar. Nimmt der Leasingnehmer die ihm zur Verfügung stehende Kaufoption in Anspruch, so hat die Zahlung des Restwerts zu leisten.
Vergleiche mit: Ankaufsrecht, Immobilien-Leasing, Leasing-Rate, Optionen, Restbuchwert, Teilamortisationsmodell mit Mieterdarlehen

Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)

Dies ist die Bezeichnung für einen Leasingvertrag, mit dessen Zahlungen nur ein Teil der Anschaffungskosten gedeckt wird. Der verbleibende kalkulatorische Restwert kann nicht auf die Leasingzahlungen des Leasingnehmers aufgeschlagen werden. Im Gegensatz zu einem Vollamortisationsvertrag sind die monatlichen Leasingraten bei einem Teilamortisationsvertrag günstiger, was als Vorteil angesehen werden kann. Als nachteilig sehen Investoren oftmals den recht hohen Restwert bei Ende der Vertragslaufzeit an.
Vergleiche mit: Amortisation, Anschaffungskosten und Anschaffungswert, Vollamortisationsvertrag, Restwert, Teilamortisationsmodell mit Mieterdarlehen, Teilamortisationsmodell ohne Mieterdarlehen

Umdeutung

Kann ein Leasingvertrag die aufgrund der steuerlichen Leasingerlasse definierten Eckwerte nicht einhalten, so kann dieser umgedeutet werden. Dies bedeutet, dass nach der Umdeutung der Leasingnehmer in die Bilanzierungspflicht eintritt. Dies kann genau dann erfolgen, wenn z.B. die unkündbare Grundlaufzeit höher ist als die ursprünglich laut AfA-Tabelle gestatteten 90%.
Vergleiche mit: Finanzierungs-Leasing, Leasing-Erlasse, Leasing-Nehmer

Umtausch eines Leasing-Gegenstandes

Wird ein Leasingobjekt während der Vertragslaufzeit aus wichtigen Gründen, welche in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht erklärbar sind, so entstehen dem Leasingnehmer hieraus keinerlei Nachteile. Das auszutauschende Objekt mag einen gleichwertigen oder auch höheren Wert haben.
Vergleiche mit: Leasing-Objekt

Unkündbare Grundlaufzeit

Ob ein Leasingobjekt dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet wird, liegt letztlich an der vertraglich vereinbarten unkündbaren Grundlaufzeit. In steuerrechtlicher Hinsicht liegt die Zurechnung und somit die Bilanzierungspflicht, beim Leasinggeber, wenn die unkündbare Grundlaufzeit 40% der gesamten Laufzeit nicht unter- und 90% nicht überschritten wird.
Vergleiche mit: Laufzeit, Leasing-Erlasse, AfA (Absetzung für Abnutzung), Leasing-Nehmer

Untervermietung

Unter bestimmten Umständen kann eine mögliche, kurzfristige Untervermietung durch den Leasingnehmer vertraglich vereinbart werden.

US-GAAP

Die Bilanzierung sämtlicher US-Unternehmen mitsamt ihrer im Ausland ansässigen Tochterunternehmen, unterliegen den Richtlinien der so genannten US-GAAP (United States Generally Accepted Accounting Principles). Dies ist besonders dann von großer Wichtigkeit, wenn die erwähnten Unternehmen Anerkennung an der New Yorker Börse finden möchten. Auch die mit abgeschlossenen Leasingverträgen zusammenhängenden Bilanzierungen unterliegen den Prüfkriterien der US-GAAP. Die Bilanzierung ist abhängig davon, ob es sich bei den abgeschlossenen Leasingverträgen um Operating Leasing (Leasinggeber ist in der Bilanzierungspflicht) oder um Capital Leasing (Leasingnehmer ist in der Bilanzierungspflicht) handelt. Empfohlen wird vor Abschluss eines Leasingvertrages eine fachkundige Beratung durch einen Wirtschaftsprüfer.
Vergleiche mit: Bilanzierung nach US-GAAP-Regeln, IAS/IFRS, Operating Leasing

Vergleichsrechnungen

Im Rahmen einer fachlichen Beratung in Bezug auf eine Finanzierung wird eine Vergleichsrechnung erstellt. Hierbei werden die unterschiedlichen Kosten für geplante Investitionen in Verbindung mit den Konditionen und den Nutzungsrechten miteinander verglichen. Das für einen Interessenten lohnenswerte Finanzierungsprogramm wird hierbei herausgefiltert.

Verlängerungsoption

In Verbindung mit Vollamortisationsverträgen kann einem Leasingnehmer die Option das Recht einer Vertragsverlängerung eingeräumt werden. Die nach Vertragsbeendigung für die weitere Nutzung eines Leasingobjekts veränderten monatlichen Leasingzahlungen sind geringer als vorher. Der Restbuchwert dient hier als Berechnungsgrundlage.
Vergleiche mit: Optionen, Restbuchwert, Vollamortisationsvertrag, Wert (gemeiner)

Versicherung des Leasing-Objektes

Bei Abschluss eines Leasingvertrages empfehlen Leasinggeber in der Regel den Abschluss einer speziellen Versicherung, welche auf das Leasingobjekt zugeschnitten ist. Letztlich allerdings beinhalten die allgemeinen Leasingbedingungen, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt auf jeden Fall gegen Feuer zu versichern hat. Versicherungen für ein Leasingobjekt können als pauschale auf die gesamten Leasingkosten aufgeschlagen und auf die monatlichen Leasingzahlungen angerechnet werden.
Vergleiche mit: Elektronik- und Datenversicherung, Maschinenversicherung (Technische Versicherung)

Vertragsformen

Da es im Leasingbereich verschiedene Vertragsformen gibt, wird einem potenziellen Leasingnehmer eine Bedarfsanalyse empfohlen. Neben den Voll- und Teilamortisationsverträgen gibt es noch die kündbaren Verträge und weitere speziell auf den Kunden zugeschnittene Vertragsmöglichkeiten.
Vergleiche mit: Full-Service-Leistungen, Kilometervertrag, Leasing-Erlasse, Operating Leasing, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing), Vollamortisationsvertrag

Vertriebs-Leasing

Eine Form des Leasings, bei der Händler und/oder Hersteller ihre zu vermarktenden Produkte mit speziellen Leasingangeboten verbinden. Die Leasinggesellschaften bevollmächtigen die Produkthändler, mit einem eventuellen Leasingnehmer individuelle Verträge auszuhandeln.
Vergleiche mit: Absatzförderung mit Leasing, Kooperationspartner, Same-name-Leasing

Verwertung am Vertragsende

Nach der Beendigung des Leasingvertrages verwertet der Leasinggeber das Objekt anderweitig. Er kann es u.a. an den Leasingnehmer oder an auch an Dritte veräußern
Vergleiche mit: Fungibilität, Kaufoption, Optionen, Vollamortisationsvertrag

Verwertung bei Insolvenz

Sollte im Falle einer Insolvenz mit dem zuständigen Insolvenzverwalter keine andere Verwendung vereinbart worden sein, so wird der Leasinggeber oder ein Bevollmächtigter Dritter das Objekt sichern. Der Leasinggeber wird das Objekt dann weiter verwerten.
Vergleiche mit: Konkurs des Leasing-Nehmers/Insolvenz, Konkurs des Lieferanten/Insolvenz, Verwertung am Vertragsende

Vollamortisationsvertrag

Durch die im Rahmen dieses Vertrages durch den Leasingnehmer geleisteten monatlichen Leasingzahlungen werden die Investitionskosten des Leasinggebers fast komplett amortisiert. Als Möglichkeit für den Leasingnehmer kommt eine Verlängerungs- oder Kaufoption in Betracht.
Vergleiche mit: Amortisation, Kaufoption, Optionen, Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing), Verlängerungsoption

Vorauszahlung

Andere Bezeichnung für Leasingsonderzahlung
Vergleiche mit: Leasing-Sonderzahlung, Leasing-Rate

Wartungsvertrag

Der Leasingnehmer wird angehalten, die in den allgemeinen Leasing-Bedingungen enthaltenen Regeln zur Wartung und Pflege des Leasingobjekts einzuhalten. Leasingnehmer und Leasinggeber profitieren insofern davon, als dass durch die Einhaltung eines Wartungsvertrages die Werterhaltung und Funktionalität des Leasingobjekts gewährleistet ist.
Vergleiche mit: Fungibilität, Verwertung am Vertragsende, Werthaltigkeit

Wert, gemeiner

Andere Bezeichnung für Zeit- oder Marktwert.
Vergleiche mit: Kaufoption, Mehrerlös, Mindererlös, Restwert

Werthaltigkeit

Um eine Leasinginvestition zu ermöglichen, sind verschiedenen Grundvoraussetzungen notwendig. Der Leasinggeber überzeugt sich von der Bonität des potenziellen Leasingnehmers. Ferner wird die Werthaltigkeit und der Werteverlauf kalkuliert. Auf dieser Berechnung stützt sich letztlich die monatliche Leasingrate. Scheint es sich um eine wesentlich hochwertigere Investition zu handeln, so können bankübliche Sicherheiten verlangt werden.
Vergleiche mit: Bonität, Fungibilität, Konkurs des Leasing-Nehmers/Insolvenz, Leasing-Objekt, Wert (gemeiner)

Wiederverwertbarkeit

Andere Bezeichnung für den im Leasingbereich verwendeten Begriff Fungibilität.
Vergleiche mit: Fungibilität, Gebrauchsfähigkeit, Werthaltigkeit

Wirtschaftliches Eigentum

Der wirtschaftliche Eigentümer ist laut steuerlicher Verordnung zur Bilanzierung eines Investitionsgutes verpflichtet. Als Eigentümer in wirtschaftlichem Sinne gilt derjenige, der während der gewöhnlichen Nutzungsdauer die wirkliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut hat. Im Leasingbereich ist der Leasinggeber dieser Eigentümer, wenn die unkündbare Grundlaufzeit 90% der in der AfA-Tabelle festgelegen Abschreibungszeit nicht überschreitet. Weitere wichtige Eckpunkte sind für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums dann von Bedeutung, wenn es um eine eventuelle Vertragsverlängerung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer geht.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Leasing-Erlasse, Kaufoption

Zahlungsverlauf

Aufgrund der Nutzungsintensität, des Werteverlaufs eines Objekts und der eventuellen saisonalen Nutzungsschwankungen wird der Zahlungsverlauf eines Leasingvertrags vereinbart. Ferner fließen die Liquidation des Leasingnehmers sowie noch weitere Belange in die Berechnung mit ein. Die Zahlungsweise kann unter Berücksichtigung dieser Faktoren monatlich oder quartalsmäßig erfolgen. Auch können saisonale Zahlungsaussetzungen vereinbart werden. Letztlich sind auch die wirtschaftlichen Interessen von Leasinggeber und Leasingnehmer zu berücksichtigen.
Vergleiche mit: Degressiver Zahlungsverlauf, Leasing-Rate, Quartalszahlung

Zurechnung

Anderer, in steuerlicher Hinsicht verwendeter Begriff für Bilanzierung. 
Zurechnung ist der steuerliche Begriff für Bilanzierung.
Vergleiche mit: Abgabenordnung und steuerliche Zurechnung (AO § 39), Bilanzneutralität, Umdeutung, Wirtschaftliches Eigentum